So funktioniert die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Berufsanerkennung erklärt

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von Unternehmen Berufsanerkennung
10.02.2020 5 Minuten Lesezeit

Immer mehr Unternehmen beschäftigen heute Fachkräfte mit ausländischen Berufsabschlüssen oder erhalten Bewerbungen von Menschen, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben. Häufig stehen sie jedoch vor der Herausforderung, dass sie Inhalt und Qualität der ausländischen Aus- und Fortbildungen nicht richtig einschätzen können. Sie sind möglicherweise unsicher, ob sie die jeweilige Person überhaupt mit den für ihre Branche oder ihr Unternehmen einschlägigen Tätigkeiten beauftragen können und dürfen.

Hier kann das gesetzliche Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Qualifikationen weiterhelfen. Die Berufsanerkennung bietet Unternehmen ein offizielles und rechtssicheres Verfahren, das bescheinigt, wie groß die Übereinstimmung der ausländischen Qualifikation mit dem vergleichbaren deutschen Abschluss ausfällt.

Am Ende des Verfahrens der beruflichen Anerkennung steht der Anerkennungsbescheid, der die Ergebnisse des Anerkennungsverfahrens übersichtlich und in deutscher Sprache darstellt. So können Unternehmen zuverlässig einschätzen, welche Qualifikationen mit dem ausländischen Berufsabschluss verbunden sind und an welchen Stellen möglicherweise eine Anpassungsqualifizierung nötig oder sinnvoll ist.

Was ist Berufsanerkennung?

Bei dem Verfahren der Berufsanerkennung geht es darum, zu prüfen, ob eine ausländische berufliche Qualifikation einem vergleichbaren deutschen Referenzberuf entspricht. Die zuständige Stelle in Deutschland überprüft in diesem Verfahren, ob und wenn ja, welche wesentlichen Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation aus dem Ausland und dem deutschen Referenzberuf bestehen. Die Prüfung heißt Gleichwertigkeitsprüfung.

Die rechtliche Grundlage der Berufsanerkennung bildet im Wesentlichen das sogenannte „Anerkennungsgesetz“ des Bundes (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen). Es ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. Es besteht aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG, Artikel 1) sowie Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen (Artikel 2 bis 61). Damit wurden die Anerkennungsverfahren für Berufe auf Bundesebene vereinheitlicht. Seither können alle Personen ihren ausländischen Berufsabschluss mit einem deutschen Referenzberuf vergleichen lassen – ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem aktuellen Wohnsitz und ihrem Aufenthaltsstatus. Wichtig ist, dass der ausländische Abschluss im Ausland staatlich anerkannt ist.

Das Anerkennungsgesetz gilt für mehr als 600 Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Dazu zählen nicht-reglementierte Berufe wie die dualen Ausbildungsberufe und reglementierte Berufe wie z. B. Arzt/Ärztin, Apotheker/in oder Krankenpfleger/in. Das Anerkennungsgesetz gilt nicht für landesrechtliche Berufe wie z. B. Lehrer/in, Erzieher/in oder Ingenieur/in. Für diese Berufe wird die Anerkennung durch entsprechende Gesetze der Bundesländer geregelt. Auch Hochschulabschlüsse in nicht reglementierten Berufen wie z. B. Biologe/in, Physiker/in oder Sprachwissenschaftler/in sowie Schulabschlüsse und im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen fallen nicht unter das Anerkennungsgesetz.

Welche Berufsabschlüsse können oder müssen durch die berufliche Anerkennung anerkannt werden?

Das BQFG gilt sowohl für nicht-reglementierte als auch für bestimmte reglementierte Berufe. Bei einem reglementierten Beruf ist der Zugang zu diesem Beruf und die Berufsausübung nur dann erlaubt, wenn ein Nachweis bestimmter Qualifikationen erbracht ist.

Berufliche Anerkennung bei nicht-reglementierten Berufen

Personen, die nicht zu Erwerbszwecken nach Deutschland zugewandert sind oder bereits lange hier leben und über einen entsprechenden gültigen Aufenthaltstitel verfügen, müssen sich für die Ausübung eines nicht-reglementierten Berufs in Deutschland nicht zwingend eine Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses bescheinigen lassen. Diese Personen können Sie in Ihrem Unternehmen auch ohne einen Anerkennungsbescheid beschäftigen. Dies gilt zum Beispiel für Facharbeiter/innen oder Gesell/innen, wenn die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Person zum Tätigkeitsprofil passen.

Berufliche Anerkennung bei reglementierten Berufen

Bei den reglementierten Berufen hingegen ist ein anerkannter Abschluss Voraussetzung dafür, in dem Beruf arbeiten und die Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Zu diesen knapp 400 Berufen zählen etwa Gesundheitsberufe (zum Beispiel Altenpfleger/in, Krankenschwester/Krankenpfleger, Pflegefachfrau/-fachmann, Ärztin/Arzt, Apotheker/in), Rechtsberufe, Berufe im öffentlichen Dienst, das Lehramt an staatlichen Schulen oder Erzieher/in.

Die berufliche Anerkennung kann immer hilfreich sein: Die allermeisten der knapp 330 Ausbildungsberufe im dualen Berufsausbildungssystem zählen zu den nicht-reglementierten Berufen (zum Beispiel Industriekaufmann bzw. -kauffrau, Tischler/in, Elektroniker/in).

Doch auch in den Fällen, in denen die Anerkennung kein „Muss“ ist, kann sie trotzdem hilfreich sein. Der Anerkennungsbescheid in deutscher Sprache hilft Arbeitgebern, die Fähigkeiten und Kenntnisse von Fachkräften mit ausländischen Abschlüssen besser einzuschätzen und z.B. die Qualitätsstandards des Unternehmens zu sichern. Ausländische Fachkräfte wiederum bringt ein anerkannter Abschluss in eine bessere Position in der Zusammenarbeit im Team und bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz.

Ob ein Beruf reglementiert ist oder nicht, erfahren Sie im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Wichtig zu beachten: Für Angehörige von Drittstaaten ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise die Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Einreise nach Deutschland – auch wenn es sich um einen nicht-reglementierten Beruf handelt. Drittstaaten sind Staaten außerhalb des Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und Schweiz. Ausgenommen sind lediglich IT-Fachkräfte mit berufspraktischen Kenntnissen unter bestimmten Voraussetzungen: Sie benötigen keine Anerkennung.

Auch nach dem Brexit können Berufsqualifikationen aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland weiterhin anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt dann voraussichtlich nach den nationalen Regelungen für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Die EU-Regelungen zur Anerkennung finden auf Anträge, die im Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 gestellt werden, weiterhin Anwendung.

Wer berät und unterstützt zum Thema Berufsanerkennung?

Ihre Industrie- und Handelskammer sowie Ihre Handwerkskammer vor Ort beraten und unterstützen Sie gerne zu allen Fragen rund um die Anerkennung von Berufsabschlüssen aus dem Ausland.

Wer darüber hinaus zur beruflichen Anerkennung berät und welche Stelle in Ihrem Fall für die Anerkennung zuständig ist, erfahren Sie unter anderem im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Wie läuft die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ab?

Um einen ausländischen Beruf anerkennen zu lassen, können Anerkennungssuchende im ersten Schritt eine Anerkennungsberatung aufsuchen. Dort wird geklärt, zu welchem deutschen Referenzberuf eine Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll ist.

Bei dieser Einstiegsberatung können Unternehmen ihre Mitarbeiter/innen begleiten und anschließend dabei unterstützen, die einzureichenden Dokumente und Nachweise für den Antrag der Anerkennung zusammenzutragen und an die zuständige Stelle zu senden. Dies ist vor allem bei Sprachbarrieren hilfreich. In der zuständigen Stelle werden die Unterlagen geprüft. Abschließend erhält der/die Antragstellende den Anerkennungsbescheid in deutscher Sprache per Post.

Wer zur Anerkennung berät und welche Stelle in Ihrem Fall für die berufliche Anerkennung zuständig ist, erfahren Sie im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Wer ist für die Durchführung der Berufsanerkennung zuständig?

Die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung in nicht-reglementierten Berufen (Erklärung s. oben) obliegt den Kammern. Je nach Kammerbereich ist sie jedoch unterschiedlich organisiert. So wird sie im Industrie- und Handelskammerbereich (IHK) größtenteils zentral bei der IHK FOSA (Foreign Skills Approval) in Nürnberg durchgeführt. Im Handwerk ist die Anerkennung dagegen dezentral organisiert, das heißt, jede Handwerkskammer (HWK) in Deutschland nimmt Anerkennungsanträge entgegen und entscheidet auch darüber. Bei den reglementierten Berufen, für die der Berufszugang staatlich geregelt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Bestimmungen der Bundesländer.

Die Kammer in Ihrer Region ist Ansprechpartnerin für Anerkennungssuchende wie auch für Unternehmen. Die Mitarbeiter/innen in den Kammern informieren über Ablauf, Dauer und Kosten der Gleichwertigkeitsprüfung sowie über Fördermöglichkeiten. Außerdem helfen sie, den passenden deutschen Referenzberuf zu finden, zu dem die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses geprüft werden soll. Auch unterstützen sie bei der Zusammenstellung der für das Verfahren einzureichenden Unterlagen und Nachweise.

Wer zur Anerkennung berät und welche Stelle in Ihrem Fall für die berufliche Anerkennung zuständig ist, erfahren Sie im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Wer kann das Anerkennungsverfahren beantragen?

Das Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation nach dem „Anerkennungsgesetz“ (Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen, kurz: BQFG) kann jede Person beantragen,

  • die über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt, der im Ausland staatlich anerkannt ist
  • oder ein Studium im Ausland abgeschlossen hat,
  • und beabsichtigt, in Deutschland zu arbeiten.

Ein Antrag auf Anerkennung kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden, auch vom Ausland aus. Eine Anerkennung nur aufgrund von Berufserfahrung ist nicht möglich. Das bedeutet: Ungelernte oder angelernte Personen, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen, können das Verfahren nicht nutzen.

Auch auf der Webseite der IHK FOSA (Foreign Skills Approval) können Sie nachlesen, wer genau antragsberechtigt ist.

Wie lange dauert das Verfahren der Berufsanerkennung?

Wenn alles nach Plan läuft, ist das Anerkennungsverfahren innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen. Diese Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. In besonders komplexen Fällen kann sie einmalig verlängert werden. Manchmal dauert das Verfahren auch dann länger, wenn die zuständige Stelle noch weitergehende Informationen über Inhalt und Dauer der ausländischen Berufsbildung anfordern muss. Auch wenn eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden muss, weil z.B. Zeugnisse nicht mehr oder nicht vollständig vorliegen, kann sich das Verfahren verzögern.

Im sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrenv im Kontext des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gelten verkürzte Fristen für die Dauer des Anerkennungsverfahrens.

Welche Dokumente braucht man für das Verfahren der Berufsanerkennung?

Für die Gleichwertigkeitsprüfung im Anerkennungsverfahren benötigt die zuständige Stelle vom Antragstellenden einige Unterlagen. Dazu gehören ein Antragsformular sowie relevante Zeugnisse und Nachweise.

Das Antragsformular für die berufliche Anerkennung:

Bei den meisten Stellen, die für die Anerkennung zuständig sind, erhalten Sie ein spezielles Formular, das Sie ausfüllen, unterschreiben und an die zuständige Stelle schicken müssen. Dieses Formular hat je nach der zuständigen Stelle unterschiedliche Namen. Es kann z. B. „Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit“ heißen. Das Formular erhalten Sie nach einem Beratungstermin bei der zuständigen Stelle vor Ort oder auf Anfrage per E-Mail. Oft können Sie die Formulare auch auf den Internetseiten der zuständigen Stellen herunterladen. Beispielsweise auf der Website der IHK FOSA, die auch in englischer Sprache verfügbar ist, steht das Antragsformular zum Download bereit (auf Deutsch und Englisch).

Weitere einzureichende Unterlagen für den Antrag auf Anerkennung:

  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit (Inhalt und Dauer der Tätigkeit) in deutscher Sprache (Lebenslauf)
  • Original oder beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
  • Originalzeugnis oder beglaubigte Kopie des im Ausland erworbenen Berufs- bzw. Ausbildungsnachweises mit deutscher Übersetzung (durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer; siehe auch Dolmetscher‐ und Übersetzerdatenbank: www.justiz‐dolmetscher.de)
  • soweit erforderlich: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen mit deutscher Übersetzung z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher
  • soweit erforderlich: Nachweise über sonstige Befähigungsnachweise mit deutscher Übersetzung
  • Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt wurde (= in der Regel Teil des Antragsformulars)

Weitere Informationen über Inhalt und Praxisanteil der ausländischen Berufsausbildung (z.B. Fächerlisten, Lehrpläne) können für das Verfahren ebenfalls erforderlich werden. Das BQ-Portal bietet Informationen zu mehreren Tausend ausländischen Berufsqualifikationen und wird kontinuierlich ausgebaut.

Tipp: Bei Anträgen aus dem Ausland sollten keine Originalunterlagen, sondern beglaubigte Kopien an die zuständigen Anerkennungsstellen gesendet werden.

Welche Kosten sind mit dem Anerkennungsverfahren verbunden?

Die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen ist gebührenpflichtig. Die konkrete Höhe der Antragsgebühren liegt je nach Aufwand bei bis zu 600 Euro. Bei der IHK FOSA beispielsweise betragen die Kosten im Durchschnitt 550 Euro. Oftmals kommen weitere Kosten hinzu, etwa für die Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland, für Korrespondenz, Porto und Kopien, Beglaubigungen und Übersetzungen.

Darüber hinaus können bei einer bescheinigten „teilweisen Gleichwertigkeit“ des ausländischen Abschlusses Kosten für eine Anpassungsqualifizierung anfallen. Die Anpassungsqualifizierung muss absolviert werden, um in einem Folgeantrag auf Anerkennung dann die „volle Gleichwertigkeit“ zu erhalten. Für die im Anerkennungsprozess anfallenden Kosten können verschiedene Förderungen beantragt werden.

Eine Übersicht über die mit dem Verfahren verbundenen Kosten und ausgewählte Gebührenordnungen verschiedener zuständiger Stellen sowie Möglichkeiten für finanzielle Förderungen bietet das BQ-Portal. Auf dem BQ-Portal finden Sie außerdem umfassende Informationen über ausländische Aus- und Fortbildungsabschlüsse, die Ihnen dabei helfen können, diese besser bewerten und einschätzen zu können.