Fragen & Antworten
Was bedeutet es, wenn im Anerkennungsbescheid der Fachkraft „Volle Gleichwertigkeit“ steht?
Das Ergebnis des Anerkennungsbescheids lautet: volle Gleichwertigkeit. Das bedeutet, dass - im Hinblick auf die wesentlichen Inhalte - eine Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit einem vergleichbaren deutschen Berufsabschluss (sog. Referenzberuf) festgestellt wurde. Der Anerkennungsbescheid bestätigt also, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation bestehen.
Wenn eine Fachkraft aus einem Drittstaat eine volle Gleichwertigkeit besitzt, kann sie nach §18a AufenthG als beruflich qualifizierte Fachkraft beschäftigt werden. Für eine Einreise muss die Fachkraft keine Sprachkenntnisse vorweisen. Bei der Beschäftigung muss ortsübliches Fachkraft-Gehalt gezahlt werden. Fachkräfte mit einem qualifizierten Berufsabschluss oder Hochschulabschluss dürfen jede qualifizierte Beschäftigung im nicht-reglementierten Bereich ausüben, Ausbildung und Beschäftigung müssen dabei nicht im berufsfachlichen Zusammenhang stehen.