Fragen & Antworten

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) bietet ausländischen Fachkräften und deutschen Unternehmen neue Möglichkeiten. Ausländischen Fachkräften mit einer anerkannten Berufsqualifikation soll der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert werden. Unternehmen können im Rahmen des FEG das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in ihrer Region beantragen.

Die für Ihr Unternehmen zuständige Ausländerbehörde finden Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Um mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung zum beschleunigten Verfahren zu schließen, benötigen Sie eine entsprechende Vollmacht der ausländischen Fachkraft, der ein Arbeitsplatzangebot gemacht wurde. Die Bearbeitungsgebühr für das beschleunigte Verfahren beträgt 411 €. Hinzu kommen die Kosten für das Anerkennungsverfahren und eine Visumgebühr von 75 €. Das Anerkennungsverfahren wird dann in verkürzter Zeit durchgeführt und der ausländischen Fachkraft schneller das Visum erteilt. Die Ausländerbehörde kümmert sich um alle Absprachen mit der zuständigen Anerkennungsstelle, der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit und der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland der Fachkraft.

Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die sie Ihnen zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland übergibt. Diese muss das Einreisevisum beantragen und dazu einen Termin bei der Auslandsvertretung vor Ort buchen. 

Einen Überblick über die Schritte des beschleunigten Verfahrens erhalten Sie in unserem Informationsflyer „Das beschleunigte Fachkräfteverfahren“.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten die folgenden Fristen:

  • Termin zur Visumsantragstellung bei Auslandsvertretungen innerhalb von drei Wochen

  • Erteilen des Visums „in der Regel“ innerhalb von drei Wochen

  • Empfangsbestätigung zu Anträgen auf Anerkennung innerhalb von zwei Wochen, Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Das beschleunigte Verfahren kann auch die Ehepartner und minderjährigen Kinder der Fachkraft umfassen.

Hinweis: Auch wenn beim beschleunigten Verfahren die Ausländerbehörde die zuständige Stelle ist, ist es dennoch in jedem Fall sinnvoll, sich vor Antragsstellung von einer Beratungsstelle zum Verfahren und den benötigten Dokumenten beraten zu lassen.

Erklärvideo - Das beschleunigte Fachkräfteverfahren