Fragen & Antworten

Was ist Berufsanerkennung?

Bei dem Verfahren der Berufsanerkennung wird geprüft, ob eine ausländische berufliche Qualifikation einem vergleichbaren deutschen Referenzberuf entspricht. Die zuständige Stelle in Deutschland überprüft in diesem Verfahren, ob und wenn ja, welche wesentlichen Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation aus dem Ausland und dem deutschen Referenzberuf bestehen. Die Prüfung heißt Gleichwertigkeitsprüfung.

Der Anerkennungsbescheid kann das Ergebnis „volle Gleichwertigkeit“ haben. Das bedeutet, es bestehen keine Unterschiede zum gewählten deutschen Referenzberuf. Lautet das Ergebnis „teilweise Gleichwertigkeit“, wurden wesentliche Unterschiede festgestellt. Diese können in einer Anpassungsqualifizierung ausgeglichen werden.

Die rechtliche Grundlage der Berufsanerkennung bildet im Wesentlichen das sogenannte „Anerkennungsgesetz“ des Bundes (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen). Es ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. Es besteht aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG, Artikel 1) sowie Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen (Artikel 2 bis 61). Damit wurden die Anerkennungsverfahren für Berufe auf Bundesebene vereinheitlicht. Seither können alle Personen ihren ausländischen Berufsabschluss mit einem deutschen Referenzberuf vergleichen lassen – ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem aktuellen Wohnsitz und ihrem Aufenthaltsstatus. Wichtig ist, dass der ausländische Abschluss im Ausland staatlich anerkannt ist.

Das Anerkennungsgesetz gilt für mehr als 600 Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Dazu zählen nicht-reglementierte Berufe wie die dualen Ausbildungsberufe und reglementierte Berufe wie z. B. Arzt/Ärztin, Apotheker*in oder Krankenpfleger*in.

Das Anerkennungsgesetz gilt nicht für landesrechtliche Berufe wie z. B. Lehrer*in, Erzieher*in oder Ingenieur*in. Für diese Berufe wird die Anerkennung durch entsprechende Gesetze der Bundesländer geregelt. Auch Hochschulabschlüsse in nicht reglementierten Berufen wie z. B. Biologe*in, Physiker*in oder Sprachwissenschaftler*in sowie Schulabschlüsse und im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen fallen nicht unter das Anerkennungsgesetz.

Anerkennung in Deutschland

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