Fragen & Antworten
Wie läuft die Anerkennung ausländischer Abschlüsse ab?
Um einen ausländischen Beruf anerkennen zu lassen, können Anerkennungssuchende im ersten Schritt eine Anerkennungsberatung aufsuchen. Dort wird geklärt, zu welchem deutschen Referenzberuf eine Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll ist und welche Unterlagen sie für die Berufsanerkennung einreichen müssen. Dann muss die Fachkraft bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dort werden die eingereichten Unterlagen geprüft und ein Anerkennungsbescheid ausgestellt. Der Bescheid gibt an, inwieweit der auslädnische Berufsabschluss mit dem deutschen Referenzberuf übereinstimmt. Der Anerkennungsbescheid ist in deutscher Sprache und wird der Fachkraft per Post zugesendet.
Bei der Einstiegsberatung können Unternehmen ihre Mitarbeiter/innen begleiten und anschließend dabei unterstützen, die einzureichenden Dokumente und Nachweise für den Antrag der Anerkennung zusammenzutragen und an die zuständige Stelle zu senden. Dies ist vor allem bei Sprachbarrieren hilfreich.
Wird der Abschluss Ihrer Fachkraft als „teilweise gleichwertig“ anerkannt, können Sie der Fachkraft ermöglichen, eine Anpassungsqualifizierung in Ihrem Betrieb durchzuführen, sodass sie die fehlenden Inhalte nachholen kann. Im Anschluss daran kann der Abschluss als „voll gleichwertig“ anerkannt werden. Hierfür muss dann ein erneuter Antrag gestellt werden.
Wer zur Anerkennung berät und welche Stelle in Ihrem Fall für die berufliche Anerkennung zuständig ist, erfahren Sie im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“. Als Unternehmen können Sie sich an Ihre lokale Kammer wenden, um sich zum Thema Berufsanerkennung und bei Fragen der Fachkräftesicherung im Allgemeinen beraten zu lassen. Haben Sie eine konkrete Frage, dann stellen Sie uns diese gerne in unserem digitalen Fragetool.
Unser Infoflyer zur Berufsanerkennung verschafft Ihnen einen Überblick darüber, welche Schritte bei der Anerkennung notwendig sind und an wen Sie sich im Prozess wenden können. In der Publikation gehen wir insbesondere auf die Besonderheiten des Aufenthaltsorts der Fachkraft und das Vorgehen bei einer teilweisen Gleichwertigkeit ein.