Die Änderungen zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung im zeitlichen Überblick

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Gebäude im Rohbau, eine Person steht auf einem Gerüst und schweißt
von Unternehmen Berufsanerkennung
23.11.2023 5 Minuten Lesezeit

Hier erhalten Sie einen Überblick, welche Regelungen sich wann ändern bzw. in Kraft treten:

Ab 18. November 2023:

  • Vereinfachung bei der Blaue Karte EU: Bei der Blauen Karte EU für Personen mit akademischen Qualifikationen gibt es Erleichterungen. U.a. gelten niedrigere Einkommensgrenzen, diese wurde auf 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung (Beträge für das Jahr 2023: 43.800 € West / 42.600 € Ost) gesenkt. Zudem wurde der Personenkreis ausgedehnt, die Liste der Berufe erweitert, die kurz- und langfristige Mobilität ermöglicht und der Familiennachzug erleichtert. (§ 18g, 18h, 18i AufenthG)

   

  • Tätigkeit als Fachkraft in allen nicht-reglementierten Berufen: Fachkräfte mit einer als voll gleichwertig anerkannten Berufsqualifikation können in jedem nicht-reglementierten Beruf arbeiten, und nicht mehr ausschließlich in dem Beruf, in dem der formale Abschluss erworben wurde.

   

  • Vereinfachungen bei den Sonderregelungen für Berufskraftfahrer*innen: Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten wird vereinfacht. Es wird nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation vorhanden sind. Die Vorrangprüfung wird gestrichen. Es werden keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt. (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a Abs. 1 BeschV)

 

Ab 01. März 2024:

  • Anerkennungsverfahren in Deutschland mit der Anerkennungspartnerschaft: Internationale Fachkräfte können das Verfahren zur Anerkennung ihres Abschlusses erst in Deutschland starten. Bisher musste es vor der Einreise im Ausland beantragt und durchlaufen werden. Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen schließen dazu eine Vereinbarung, die sogenannte Anerkennungspartnerschaft. Damit verpflichten sie sich, das Anerkennungsverfahren zeitnah nach Einreise anzustoßen. (§ 16d Abs. 3 neu AufenthG
    i.V.m. § 2a BeschV)

   

  • Einreise mit berufspraktischer Erfahrung und anerkanntem Abschluss: Mit einem im Ausland staatlich anerkannten Abschluss in einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, mindestens zwei Jahren Berufserfahrung, die zu der in Deutschland angestrebten Beschäftigung befähigt und einem vom Arbeitgeber zu zahlendem Mindestgehalt von 45% der Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung (Bruttomonatsgehalt im Jahr 2024: 3.397 €) ist eine Einreise ohne Berufsanerkennung möglich. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und vergütet er die ausländische Arbeitskraft nach Tarif, gilt die Mindestgehaltsgrenze nicht. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche (formalen) Deutschkenntnisse er für die zu besetzende Position als ausreichend ansieht. (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)

   

  • Einreise zur Qualifikationsanalyse: Wenn die zuständige Stelle im Anerkennungsverfahren eine Qualifikationsanalyse vorschlägt, da Unterlagen für eine Berufsanerkennung fehlen, kann die angehende Fachkraft künftig dafür einreisen und bis zu 6 Monate bleiben.

   

  • Kontingentierter Arbeitsmarktzugang für die kurzzeitige Beschäftigung von Arbeitskräften: Personen können unabhängig von der Qualifikation für die Ausübung einer kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung oder einer Saisonbeschäftigung (nach der Beschäftigungsverordnung) einreisen. Die Beschäftigung ist auf max. 8 Monate innerhalb von 12 Monaten befristet, Voraussetzung ist die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. (§ 4a Abs. 4 AufenthG)

   

  • Erleichterungen bei der dualen Ausbildung: Beim Visum zur Aufnahme einer Ausbildung wird die Vorrangprüfung abgeschafft. Für ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche wird die Altersgrenze auf 35 Jahre angehoben, und das vorausgesetzte Sprachniveau auf B1 gesenkt. (§ 16, § 16a, § 17, § 20 AufenthG)

   

  • Erleichterungen beim Familiennachzug: Beim Familiennachzug ist der Nachweis über ausreichendem Wohnraum und formaler Deutschkenntnisse künftig nicht mehr nötig. Fachkräfte können neben dem/der Ehepartner*in auch Eltern und Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erhalten.

 

Ab 01. Juni 2024:

  • Chancenkarte (zur Arbeitsplatzsuche): Die Chancenkarte ist ein Suchtitel, mit dem die Einreise nach Deutschland zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht wird. Die Chancenkarte funktioniert auf Basis eines Punktesystems. Punkte gibt es nach festen Auswahlkriterien, u.a. teilweise Gleichwertigkeit, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug. Für den Erhalt der Chancenkarte müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden. Zudem muss die Fachkraft einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Abschluss (mind. 2-jährig) oder ein AHK-Zertifikat besitzen, Deutschkenntnisse A1 oder Englischkenntnisse B2 haben und der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Fachkräfte mit voller Berufsanerkennung erhalten in jedem Fall eine Chancenkarte, wenn ihr Lebensunterhalt während der Aufenthaltszeit gesichert ist. (§ 20a, 20b AufenthG)

   

  • Änderungen bei der Westbalkanregelung: Die Westbalkanregelung wird entfristet und das jährliche Kontingent der Visa, die an Staatsangehörige der Westbalkanstaaten vergeben werden können, wird auf 50.000 erhöht. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, Arbeitskräfte aus dem Westbalkan anzustellen, unabhängig von ihrer formalen Qualifikation. Die Aufenthaltserlaubnis selbst ist stets befristet und an den Arbeitsvertrag gebunden. (§ 26 Abs. 2 BeschV)