Fachkräfte aus den Staaten des Westbalkans beschäftigen

So nutzen Sie die Westbalkanregelung

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von Unternehmen Berufsanerkennung
09.02.2022 4 Minuten Lesezeit

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie mithilfe der sogenannten „Westbalkanregelung“ Fachkräfte in Ihrem Unternehmen beschäftigen können. Wer kann die Regelung nutzen? Wie funktioniert die Antragstellung? Was müssen Arbeitgeber wissen? Auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier eine Antwort.

In Kürze: Die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung) …

… ermöglicht Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien einen besonderen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt – für jede Art von Beschäftigung und unabhängig von formalen Qualifikationen.

Die ursprünglich bis 2020 befristete Regelung ist wegen der hohen Nachfrage von Arbeitgebern in Deutschland bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Pro Kalenderjahr können insgesamt 25.000 Personen eine Zustimmung zu ihrem Visumantrag erhalten.

Wer kann die Westbalkanregelung nutzen und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können in der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf ein Visum über die Westbalkanregelung beantragen.

Sie müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • verbindliches Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland
    Arbeitgeber-Tipp: Stellen Sie hierfür einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt aus, der erst nach Visumerteilung startet bzw. der nur bei tatsächlicher Visumerteilung gültig ist.
  • kein Bezug von Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung
  • visarechtliche Voraussetzungen der jeweiligen Auslandsvertretung

 

Wichtige Informationen zum Terminvergabe-Verfahren

Seit Dezember 2020 ist die Terminvergabe für die Beantragung eines Visums zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Westbalkanregelung geändert.

Aufgrund der sehr hohen Terminnachfrage kommt jeweils monatlich ein Losverfahren zum Einsatz. Jeweils in der ersten Monatshälfte (vom 1. bis 15. eines Monats) können sich Antragsinteressierte mit ihrer E-Mail-Adresse und ihren persönlichen Daten auf der Website der deutschen Botschaft in Ihrem Herkunftsland registrieren.

Unter allen Registrierungen wird dann per Zufallsgenerator in einem Losverfahren ausgewählt, wer im darauffolgenden Monat einen Antragstermin erhält. Registrierungen, die keinen Termin erhalten haben, werden am Ende des Monats storniert und müssen sich bei Interesse im nächsten Registrierungszeitraum erneut registrieren.

 

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Visumverfahren nötig

Wenn die Person, die Sie künftig beschäftigen möchten, einen Termin erhalten und dabei alle Antragsunterlagen vollständig und korrekt eingereicht hat, startet das Visumverfahren. Dabei wird der Antrag von der deutschen Botschaft geprüft.

Im Rahmen dieses Verfahrens holt die deutsche Botschaft auch behördenintern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Sie als Arbeitgeber*in bzw. der/die Antragsteller*in muss hier nicht selbst aktiv werden.

Ein Visum kann nur dann erteilt werden, wenn die BA in jedem Einzelfall zustimmt. Wovon hängt die Zustimmung der BA ab? Was prüft die BA?

  • Vorrangprüfung (Prüfung, ob geeignete vorrangig berechtigte Personen aus Deutschland oder der EU für die Besetzung der Stelle zur Verfügung stünden)
  • Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (die Arbeitsbedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten)

Hinweis: Eine sogenannte „Vorabzustimmung“ (also die Zustimmung der BA, noch bevor Ihr*e künftige*r Beschäftigte*r das Visum beantragt) können Sie als Arbeitgeber im Fall der Westbalkanregelung nicht beantragen.

 

Für wen gilt die Westbalkanregelung nicht?

Personen, die in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten (wie z. B. Gesundheits- oder Krankpflegepersonal), können nicht über die Westbalkanregelung nach Deutschland einreisen. In diesem Fall muss nach wie vor zunächst die Qualifikation anerkannt werden.

 

Schnellere Verfahrenszeiten und keine Vorrangprüfung – wann eine Einreise über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit Berufsanerkennung sinnvoll sein kann

Wenn Sie Fachkräfte mit staatlich anerkannten Berufsqualifikationen aus den Westbalkanstaaten rekrutieren wollen, können diese neben der Westbalkanregelung alternativ auch über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) einreisen. In diesem Fall muss zwar die berufliche Qualifikation zunächst in Deutschland anerkannt werden, wofür die Fachkraft das Berufsanerkennungsverfahren durchlaufen muss. Dies kann sich aber lohnen:

  • Wegen des Losverfahrens an den Botschaften kann es über die Westbalkanregelung mitunter länger dauern, bis die Person, die Sie gerne einstellen möchten, einen Botschaftstermin erhält. Dieses Losverfahren gilt nicht für Personen, die über das FEG nach Deutschland einreisen.
  • Als Arbeitgeber können Sie im Rahmen des FEG außerdem das beschleunigte Fachkräfteverfahren initiieren, das die Verfahrenszeiten im Einwanderungsprozess verkürzt (Berufsanerkennung, Botschaftstermin und Visumerteilung werden beschleunigt).
  • Zudem entfällt bei Einreise über das FEG die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Da die Terminsituation an den Botschaften unterschiedlich ist und für die Entscheidung für eine Visumsart verschiedene Gründe relevant sein können, sollten Sie sich im Einzelfall auf der Botschafts-Website informieren oder bei Beratungsstellen um Rat fragen. An der AHK Bosnien-Herzegowina kann Ihnen z.B. das Projekt „ProRecognition“ weiterhelfen:

 

Fragen zur Westbalkanregelung? Hier wird Ihnen weitergeholfen

  • Hotline Arbeitsmarktzulassungsverfahren: +49 228 713 2000
  • Arbeitgeber-Services der Agenturen für Arbeit

 

... oder schreiben Sie uns

 

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