So nutzen Sie die Westbalkanregelung

von Unternehmen Berufsanerkennung
4 Minuten Lesezeit · 05.06.2024
Überarbeitung Stand: 17.03.2026
In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie mithilfe der sogenannten „Westbalkanregelung“ Fach- und Arbeitskräfte unabhängig von deren formalen Qualifikationen in Ihrem Unternehmen beschäftigen können. Wer kann die Regelung nutzen? Wie funktioniert die Antragstellung? Was müssen Betriebe wissen? Auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier eine Antwort.
In Kürze: Über die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung) können Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien auch ohne formale Qualifikationen für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einreisen.
Diese ursprünglich bis 2023 befristete Regelung wurde entfristet. Seit Juni 2024 kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) jährlich für bis zu 50.000 Personen ihre Zustimmung erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis ist stets befristet. Neben dem jährlichen Kontingent gibt es zusätzlich auch ein monatliches Kontingent für die einzelnen Westbalkan-Staaten. Hier kann es durch die hohe Nachfrage jedoch zu längeren Wartezeiten kommen.
Wer kann die Westbalkanregelung nutzen und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können in der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf ein Visum über die Westbalkanregelung beantragen.
Sie müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
- verbindliches Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag von einem Arbeitgeber in Deutschland
Arbeitgeber-Tipp: Stellen Sie hierfür einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt aus, der erst nach Visumerteilung startet bzw. der nur bei tatsächlicher Visumerteilung gültig ist. - kein Bezug von Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung
- visarechtliche Voraussetzungen der jeweiligen Auslandsvertretung
- für Personen, die älter als 45 Jahre sind und für die das erste Mal eine Zustimmung der BA eingeholt wird, gilt zusätzlich, dass ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 55.770 Euro pro Jahr) nachgewiesen werden muss oder der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht wird.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Visumverfahren nötig
Wenn die Person, die Sie künftig beschäftigen möchten, einen Termin erhalten und dabei alle Antragsunterlagen vollständig und korrekt eingereicht hat, startet das Visumverfahren. Dabei wird der Antrag von der deutschen Botschaft geprüft.
Im Rahmen dieses Verfahrens holt die deutsche Botschaft auch behördenintern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Sie als Arbeitgeber*in bzw. der/die Antragsteller*in müssen hier nicht selbst aktiv werden.
Ein Visum kann nur dann erteilt werden, wenn die BA in jedem Einzelfall der Beschäftigung zustimmt.
Hinweis: Die Zustimmung der BA für die Westbalkanregelung kann über die sogenannte Vorabzustimmung bereits eingeholt werden, bevor Ihre künftige Arbeitskraft ihr Visum beantragt. Mit der Vorabzustimmung wird das Visumverfahren bedeutend beschleunigt. Die Vorabzustimmung wird nicht für Arbeitskräfte erteilt, die im Rahmen der Westbalkanregelung ihren Aufenthaltstitel in Deutschland verlängern wollen. In diesem Fall ist die Ausländerbehörde zuständig.
Zur Antragstellung bei der BA gelangen Sie hier: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/westbalkanregelung
Wovon hängt die Zustimmung der BA ab? Was prüft die BA?
Die Bundesagentur für Arbeit überprüft die Beschäftigungsbedingungen und stellt dabei sicher, dass internationale Fachkräfte nicht schlechter gestellt sind als inländische Beschäftigte in vergleichbaren Positionen.
Für wen gilt die Westbalkanregelung nicht?
Personen, die in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten (wie z.B. Gesundheits- oder Krankenpflegepersonal), können nicht über die Westbalkanregelung nach Deutschland einreisen. In diesem Fall muss nach wie vor zunächst die Qualifikation anerkannt werden.
Wann kann eine Einreise über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sinnvoll sein?
Wenn Sie Fachkräfte für eine qualifizierte Beschäftigung aus den Westbalkanstaaten rekrutieren wollen, können diese neben der Westbalkanregelung alternativ auch über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) einreisen.
Als Arbeitgeber können Sie im Rahmen des FEG das beschleunigte Fachkräfteverfahren initiieren, das die Verfahrenszeiten im Einwanderungsprozess verkürzt (Berufsanerkennung, Botschaftstermin und Visumserteilung werden beschleunigt). Zudem können Personen, die einen Aufenthaltstitel als anerkannte Fachkraft haben oder über die blaue Karte beschäftigt sind, nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen. Aufenthalte mit der Westbalkanregelung sind immer befristet.
Da die Terminsituation an den Botschaften unterschiedlich ist und für die Entscheidung für eine Visumsart verschiedene Gründe relevant sein können, sollten Sie sich im Einzelfall auf der Botschafts-Website informieren oder bei Beratungsstellen um Rat fragen.
Fragen zur Westbalkanregelung? Hier wird Ihnen weitergeholfen
- Hotline des Kompetenz-Center Arbeitsmarktzulassung der BA: +49 228 713 2000
- Arbeitgeber-Services der Agenturen für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service