Fachkräfte aus den Staaten des Westbalkans beschäftigen

So nutzen Sie die Westbalkanregelung

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Blick auf die Stadt Mostar in Bosnien-Herzegowina
von Unternehmen Berufsanerkennung
05.06.2024 4 Minuten Lesezeit

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie mithilfe der sogenannten „Westbalkanregelung“ Fach- und Arbeitskräfte unabhängig von deren formalen Qualifikationen in Ihrem Unternehmen beschäftigen können. Wer kann die Regelung nutzen? Wie funktioniert die Antragstellung? Was müssen Arbeitgeber wissen? Auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier eine Antwort.

In Kürze: Über die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung) können Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien auch ohne formale Qualifikationen für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einreisen. 

Diese ursprünglich bis 2023 befristete Regelung wurde entfristet. Seit Juni 2024 kann die Bundesagentur für Arbeit jährlich bei bis zu 50.000 Personen ihre Zustimmung erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis ist stets befristet.

 

Wer kann die Westbalkanregelung nutzen und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können in der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf ein Visum über die Westbalkanregelung beantragen.

Sie müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • verbindliches Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland
    Arbeitgeber-Tipp: Stellen Sie hierfür einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt aus, der erst nach Visumerteilung startet bzw. der nur bei tatsächlicher Visumerteilung gültig ist.
  • kein Bezug von Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung
  • visarechtliche Voraussetzungen der jeweiligen Auslandsvertretung

 

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Visumverfahren nötig

Wenn die Person, die Sie künftig beschäftigen möchten, einen Termin erhalten und dabei alle Antragsunterlagen vollständig und korrekt eingereicht hat, startet das Visumverfahren. Dabei wird der Antrag von der deutschen Botschaft geprüft.

Im Rahmen dieses Verfahrens holt die deutsche Botschaft auch behördenintern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Sie als Arbeitgeber*in bzw. der/die Antragsteller*in muss hier nicht selbst aktiv werden.

Ein Visum kann nur dann erteilt werden, wenn die BA in jedem Einzelfall zustimmt.

Hinweis: Sie können die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Westbalkanregelung bereits einholen, bevor Ihre künftige Arbeitskraft das Visum beantragt. Das geschieht über die sogenannte Vorabzustimmung. Mit der Vorabzustimmung wird das Visumverfahren wesentlich beschleunigt. Die Vorabzustimmung wird nicht für Arbeitskräfte erteilt, die im Rahmen der Westbalkanregelung ihren Aufenthaltstitel in Deutschland verlängern wollen. In diesem Fall ist die Ausländerbehörde zuständig.

 

Wovon hängt die Zustimmung der BA ab? Was prüft die BA?

Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Beschäftigungsbedingungen (die Arbeitsbedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten)

 

Für wen gilt die Westbalkanregelung nicht?

Personen, die in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten (wie z. B. Gesundheits- oder Krankpflegepersonal), können nicht über die Westbalkanregelung nach Deutschland einreisen. In diesem Fall muss nach wie vor zunächst die Qualifikation anerkannt werden.

 

Wann kann eine Einreise über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sinnvoll sein?

Wenn Sie Fachkräfte für eine qualifizierte Beschäftigung aus den Westbalkanstaaten rekrutieren wollen, können diese neben der Westbalkanregelung alternativ auch über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) einreisen. 

Als Arbeitgeber können Sie im Rahmen des FEG das beschleunigte Fachkräfteverfahren initiieren, das die Verfahrenszeiten im Einwanderungsprozess verkürzt (Berufsanerkennung, Botschaftstermin und Visumserteilung werden beschleunigt). Zudem können Personen, die einen Aufenthaltstitel als anerkannte Fachkraft haben oder über die blaue Karte beschäftigt sind, nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen. Aufenthalte mit der Westbalkanregelung sind immer befristet.

Da die Terminsituation an den Botschaften unterschiedlich ist und für die Entscheidung für eine Visumsart verschiedene Gründe relevant sein können, sollten Sie sich im Einzelfall auf der Botschafts-Website informieren oder bei Beratungsstellen um Rat fragen. 

 

Fragen zur Westbalkanregelung? Hier wird Ihnen weitergeholfen

 

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