Ihre Fachkraft möchte Angehörige aus einem Drittstaat nachholen?

So funktioniert der Familiennachzug

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von Unternehmen Berufsanerkennung
17.09.2021 4 Minuten Lesezeit

Personen mit einem Aufenthaltstitel für Deutschland dürfen Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner (bzw. die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner) und minderjährige Kinder zu sich nach Deutschland holen. Je nach Staatsangehörigkeit der Personen und ihrer Angehörigen gelten unterschiedliche Regeln. In diesem Artikel geht es um Familiennachzug im Zusammenhang mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz – also Familiennachzug zu Fachkräften, die zum Arbeiten nach Deutschland gekommen sind.

Es wird hier der Fall beleuchtet, dass sowohl die Fachkraft als auch die Familie die Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben, also aus einem Drittstaat kommen.

Familiennachzug und Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Wie funktioniert das?

Damit der/die Ehepartner*in und/oder Kinder aus Drittstaaten zur in Deutschland lebenden Fachkraft kommen dürfen, gibt es bestimmte Bedingungen, die erfüllt werden müssen.

Voraussetzungen:

  • Beide Eheleute sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Es liegt eine staatlich anerkannte Ehe vor.
  • Die Fachkraft hat
    • eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
    • ausreichend Wohnraum in Deutschland zur Verfügung
    • einen gesicherten Lebensunterhalt.
Was bedeutet ausreichender Wohnraum?

„Ausreichend“ bezieht sich auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Belegung, d. h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Ausreichender Wohnraum gilt als vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen, wobei hier keine Wohnräume mitgezählt werden dürfen, die von Dritten (mit-)benutzt werden. Nebenräume (Küche, Bad, WC) müssen mitbenutzt werden können. Die Mindestgröße, die sich auf Basis dieser Faktoren errechnet, darf auch um maximal zehn Prozent unterschritten werden.

Was bedeutet gesicherter Lebensunterhalt?

Hier geht es darum, dass der Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel bestritten werden kann. Allerdings definiert das Aufenthaltsgesetz nicht konkret, ab wann oder mit welchem Betrag der Lebensunterhalt gesichert ist. Vielmehr ist dies abhängig von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall (ziehen Ehepartner*in und/oder minderjährige Kinder nach, welche persönlichen Umstände liegen vor usw.). Nehmen Sie im Bedarfsfall hierzu Kontakt mit Ihrer örtlichen Ausländerbehörde auf.

  • Der/die nachziehende Ehepartner*in verfügt über
    • Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 (im Einzelfall kann hier eine Ausnahme gemacht werden, wenn es der Person „auf Grund besonderer Umstände“ nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor Einreise einfache Deutschkenntnisse zu erwerben) und
    • eine Krankenversicherung.
  • Die Kinder
    • müssen minderjährig sein, d.h. sie dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    • dürfen nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet sein.
Welcher Krankenversicherungsschutz ist nötig?

Die bereits in Deutschland lebende Fachkraft hat ausreichenden Krankenversicherungsschutz, wenn sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Die nachziehenden Familienangehörigen können dann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden (Familienversicherung). Kinder sind immer grundsätzlich über ihre Eltern mitversichert.

So läuft der Familiennachzug ab:

  • Die Person, die nachziehen will, beantragt ein „Visum zur Familienzusammenführung“ bei der Deutschen Botschaft im Drittstaat. Hierzu ist das Antragsformular auszufüllen und über die Website ein Termin bei der Botschaft zu vereinbaren.
  • Antragsdokumente, die zum Termin mitgebracht werden müssen:
    • ausgefüllter Visumantrag
    • gültiger Reisepass
    • biometrisches Passfoto
    • legalisierte Heiratsurkunde
    • Kopie des Aufenthaltstitels des/der bereits in Deutschland lebenden Ehepartner*in
    • Nachweis von Deutschkenntnissen (A1-Zertifikat)
    • Nachweis über Wohnraum in Deutschland und gesicherten Lebensunterhalt
  • Nach Prüfung der Unterlagen durch die Botschaft wird ein Visum erteilt.
  • Nach erfolgter Einreise in Deutschland muss die nachziehende Person ihren Wohnsitz im zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden (innerhalb einer Woche).
  • Bei der für den Wohnort zuständigen örtlichen Ausländerbehörde muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Auf den Websites der Ausländerbehörden kann in Erfahrung gebracht werden, welche Unterlagen hierfür mitzubringen sind.

Wichtig: Für die Beantragung eines Visums für den Familiennachzug sollten auch immer die landesspezifischen Voraussetzungen auf der Website der jeweiligen Deutschen Botschaft oder des Generalkonsulats am Wohnort der Familie der Fachkraft geprüft werden.

Familiennachzug im Zusammenhang mit einer Anpassungsqualifizierung

Ein Familiennachzug ist grundsätzlich auch möglich, wenn die bereits in Deutschland lebende Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation hat und eine Anpassungsqualifizierung in Ihrem Unternehmen absolviert (mit dem Ziel der vollen Berufsanerkennung). Es gelten hierfür die allgemeinen Regelungen zum Familiennachzug (s.o.). Wichtig ist auch in diesem Fall, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Familie gesichert ist und eine Krankenversicherung für alle Familienmitglieder besteht.