Was ist die Westbalkanregelung?
Personalsuche im Ausland

Über die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung) können Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien auch ohne formale Qualifikationen für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einreisen. Für die Beschäftigung in reglementierten Berufen gilt diese Regelung nicht, hier ist die Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich.
Personen aus den oben genannten Ländern können in der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf ein Visum über die Westbalkanregelung beantragen.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden:
- Ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag von einem Arbeitgeber in Deutschland muss vorliegen
Arbeitgeber-Tipp: Stellen Sie hierfür einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt aus, der erst nach Visumerteilung startet bzw. der nur bei tatsächlicher Visumerteilung gültig ist. - Nachweis darüber, dass der/die Bewerber*in keine Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung bezogen hat
- visarechtliche Voraussetzungen der jeweiligen Auslandsvertretung
- für Personen, die älter als 45 Jahre sind und für die das erste Mal eine Zustimmung der BA eingeholt wird, gilt zusätzlich, dass ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 55.770 Euro pro Jahr) nachgewiesen werden muss oder der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht wird.
Weitere Informationen rund um die Westbalkanregelung finden Sie hier: