Fragen & Antworten
Was ist die Blaue Karte EU und welche Voraussetzungen müssen Fachkräfte erfüllen, um diese zu erhalten?
Die Blaue Karte EU (engl. EU Blue Card) ist ein Aufenthaltstitel für ausländische Akademiker*innen oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau aus einem Drittstaat, mit dem sie in Deutschland leben und arbeiten dürfen.
Für den Erhalt der Blauen Karte EU müssen die drei folgenden Kriterien erfüllt sein:
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Die Person, die Staatsangehörige eines Drittstaats ist, muss
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über einen deutschen, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen
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ein tertiäres Bildungsprogramm abgeschlossen haben, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert (dieses muss mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet sein).
oder
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Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. ein unterschriebener Arbeitsvertrag mit Angabe zum Bruttojahresgehalt vor, welcher eine Beschäftigungsdauer von mind. sechs Monaten vorsieht (ggf. mit Klausel über Wirksamkeit nur bei gültigem Aufenthaltstitel / Arbeitsbeginn nach Ausstellungsdatum des Visums)
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Für den Erhalt der Blauen Karte EU ist darüber hinaus ein Mindestgehalt erforderlich. Drittstaatler*innen mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2024: 45.300 Euro) können die Blaue Karte EU erhalten. Ausländische Akademiker*innen, die einen Hochschulabschluss vor weniger als drei Jahren erworben haben sowie Personen, die in Engpassberufen arbeiten, können die Blaue Karte EU bereits bei einem Gehalt in Höhe von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten (im Jahr 2024: 41.041,80 Euro). Für Personen in Engpassberufen sowie für Berufsanfänger*innen mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45,3 Prozent, jedoch unter 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Eine Übersicht der Engpassberufe finden Sie hier.
Sonderregelungen für IT-Spezialist*innen (§ 18g Abs. 2 AufenthG)
Personen aus Drittstaaten ohne formale Qualifikationen, die in den letzten sieben Jahren mind. drei Jahre einschlägige Berufserfahrung im IT-Bereich auf akademischem Niveau gesammelt haben, können fortan ebenfalls die Blaue Karte EU erhalten. Die einschlägige Berufserfahrung muss für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sein. Eine Beschäftigungsdauer von mind. sechs Monaten ist ebenso wie ein Gehalt in Höhe von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich.
Auf welche Art wird nachgewiesen, dass der Abschluss anerkannt oder vergleichbar ist?
Im Idealfall ist der Hochschulabschluss mit der ausländischen Hochschule in der Anabin-Datenbank als gleichwertig („entspricht“ oder „äquivalent“) aufgeführt. Sollte der Abschluss der Kandidat*innen nicht bei Anabin gelistet sein, muss eine Zeugnisbewertung beantragt werden. Zuständig ist hier die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Handelt es sich bei dem tertiären Bildungsprogramm um eine berufliche Ausbildung, so geht aus dem Bescheid der zuständigen Stelle hervor, ob das geforderte Qualifikationsniveau vorliegt. Soll eine reglementierte Tätigkeit ausgeübt werden, bedarf es eines Anerkennungsverfahrens und der entsprechenden Berufsausübungserlaubnis, die erteilt oder zugesagt worden sein muss.
Wie können Drittstaatler*innen die Blaue Karte EU erhalten?
Die Fachkraft muss bei der Visastelle der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Herkunftsland ein Visum für die Blaue Karte EU beantragen, mit dem sie nach Deutschland einreisen kann. Die Webseiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung bieten i.d.R. einen Überblick über alle verfügbaren Visa-Arten inkl. zugehöriger Voraussetzungen, darunter auch die Blaue Karte EU.
Für einen erfolgreichen Visumantrag müssen neben dem ausgefüllten Antragsformular verschiedene weitere Unterlagen bei der Botschaft vorgelegt werden, darunter z.B. biometrische Passfotos sowie Passkopien usw. (siehe Infos im „Visa-Navigator“).
Nach der Einreise muss die Fachkraft dann ihr Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort in Deutschland in einen gültigen Aufenthaltstitel umwandeln.
Niederlassungserlaubnis in Deutschland
Die Inhaber*innen einer Blauen Karte EU können nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG erhalten. Sie müssen mindestens über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.) Die Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachgewiesen werden können.
Kurz- und langfristige Mobilität für Inhaber*innen der Blauen Karte EU
Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Aufenthaltstitel. Inhaber*innen einer Blauen Karte EU, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, haben die Möglichkeit sich zum Zweck einer ihrer Qualifikationen angemessenen inländischen Beschäftigung in Deutschland aufzuhalten. Es wird zwischen kurz- und langfristiger Mobilität entschieden:
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Kurzfristige Mobilität (§ 18h AufenthG): Für Inhaber*innen einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedsstaat ausgestellt hat, besteht die Möglichkeit, sich bis zu 90 Tage in Deutschland zum Zweck der Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag steht, aufzuhalten. Es ist weder eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit noch ein Visum für die Einreise notwendig. Wurde die Blaue Karte EU von einem EU-MS ausgestellt wurde, der nicht Schengen-Staat ist, bedarf es eines Nachweises über den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts für die Einreise.
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Langfristige Mobilität (§ 18i AufenthG): Inhaber*innen einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedsstaat ausgestellt hat und die sich seit mindestens zwölf Monaten im jeweiligen Mitgliedsstaat aufhalten, können in Deutschland eine Blaue Karte EU erhalten, wenn die oben genannten Voraussetzungen (Hochschulabschluss, Arbeitsplatzangebot / Arbeitsvertrag und Mindestgehalt) erfüllt sind. Die Blaue Karte EU ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Ein Visum für die Einreise ist nicht erforderlich.
Inhaber*innen einer Blauen Karte EU, die von Deutschland ausgestellt wurde, können umgekehrt die entsprechenden Regelungen zur Mobilität in andere EU-Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Dänemark und Irland) in Anspruch nehmen. Informationen zu der Blauen Karte EU in den anderen EU-Mitgliedstaten finden Sie auf dem Zuwanderungsportal der Europäischen Kommission.
Hinweis: Um Fristen zu verkürzen, können Sie als Unternehmen bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren einleiten.