Fragen & Antworten

Über welche Sprachkenntnisse muss ein*e Bewerber*in verfügen?

Eine erfolgreiche Berufsausübung hängt in vielen Fällen entscheidend davon ab, ob die Fachkraft – unabhängig von der beruflichen Qualifikation – über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Zuerst sollten Sie aus Unternehmenssicht definieren, über welche Sprachkenntnisse geeignete Bewerber*innen verfügen müssen. Zum einen, um die Arbeiten ausführen zu können, die zu ihrem Stellenprofil gehören. Zum anderen, um sich in Ihrem Unternehmen und in der Belegschaft zurechtzufinden. Neben den Anforderungen, die Sie selbst an Sprachkenntnisse stellen, gibt es aber teils auch rechtliche Anforderungen, die es zu beachten gilt.

 

Personen aus der EU:

Für Personen aus Staaten innerhalb der EU gibt es keine rechtlichen Anforderungen an bestimmte Sprachkenntnisse.

Personen aus Drittstaaten:

Für Personen aus Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten sind) gilt:

  • Einreise zur Ausbildungsplatzsuche oder Einreise zur Ausbildung: Für die Erteilung eines Einreise-Visums zur Ausbildungsplatzsuche oder zur Aufnahme einer Ausbildung müssen ausreichende Deutschkenntnisse, das bedeutet B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, nachgewiesen werden.

  • Einreise als Fachkraft (Berufsqualifikation wurde vor Einreise als voll gleichwertig anerkannt): Um ein Einreise-Visum als Fachkraft zu erhalten, müssen keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Über benötigte Sprachkenntnisse entscheidet der / die Arbeitgeber*in.

  • Einreise für Qualifizierungsmaßnahmen (Berufsqualifikation wurde vor Einreise als teilweise gleichwertig anerkannt): Für ein Einreisevisum zu Qualifizierungszwecken müssen Personen hinreichende Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nachweisen.

  • Einreise zur Berufsanerkennung in Deutschland (Anerkennungspartnerschaft): Auch bei einer Einreise mit einer Anerkennungspartnerschaft müssen Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden.

  • Einreise für qualifizierte Beschäftigung mit berufspraktischer Erfahrung (keine Anerkennung, Mindestgehalt): Bei einer Einreise mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung muss die Fachkraft im Visumsverfahren keine formalen Sprachkenntnisse nachweisen. Ob Deutschkenntnisse vorhanden sein sollen und wie gut diese sein müssen, entscheidet der / die Arbeitgeber*in.

  • Einreise mit der Blauen Karte EU (akademische oder vergleichbare Qualifikation): Für ein Einreisevisum mit der Blauen Karte EU müssen keine Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Über benötigte Deutschkenntnisse entscheidet der /die Arbeitgeber*in.

  • Einreise mit der Chancenkarte: Für den Erhalt der Chancenkarte sind entweder einfache Deutschkenntnisse (Deutsch A1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens) oder Englischkenntnisse auf B2-Nivaeu des Europäischen Referenzrahmens erforderlich. Dabei handelt es sich um die Mindestanforderung. Darüber hinaus erhält man für Deutsch- bzw. Englischkenntnisse, die über die zuvor genannten Anforderungen hinausgehen, Punkte im Rahmen des Chancenkarten-Punktesystems. Insgesamt werden sechs Punkte benötigt, um die Chancenkarte zu erhalten.

 

Es wird empfohlen, sich im Einzelfall vorher bei der jeweiligen Auslandsvertretung zu informieren, bei der das Visum zur Einreise beantragt werden muss. Als Beleg für deutsche Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung basieren (z.B. Goethe-Institut e.V., telc gGmbH) und in der Regel nicht älter als ein Jahr sind.

Für bestimmte reglementierte Berufe (z.B. Pflege- oder Gesundheitsberufe) sind bestimmte Sprachniveaus Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis. Für einzelne reglementierte Berufe ergeben sich die Anforderungen an das für die Berufsausübung erforderliche Sprachniveau aus den Richtlinien der Gesundheitsministerkonferenz (z.B. für Ärzte, Pflegefachmann/ -fachfrau etc.).