Wie funktioniert eine Anerkennungspartnerschaft?

Internationale Fachkräfte aus Drittstaaten können seit März 2024 über den Weg der Anerkennungspartnerschaft nach Deutschland einreisen – und zwar ohne schon vorher aus dem Heimatland heraus die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation begonnen zu haben. Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht es, das Berufsanerkennungsverfahren erst nach der Einreise nach Deutschland zu beantragen.
Die Anerkennungspartnerschaft ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen internationaler Fachkraft und Unternehmen. Das Ziel des Aufenthalts ist, das Anerkennungsverfahren in Deutschland parallel zur Beschäftigung durchzuführen und nach maximal 3 Jahren mit der vollen Anerkennung abzuschließen. Die Fachkraft verpflichtet sich das Anerkennungsverfahren spätestens nach der Einreise unverzüglich einzuleiten und bis zur vollen Anerkennung zu führen. Der*die Arbeitgeber*in unterstützt das Verfahren und verpflichtet sich gegenüber der Fachkraft, im Falle der Feststellung wesentlicher Qualifikationsunterschiede im Anerkennungsverfahren, den Ausgleich durch eine Anpassungsqualifizierung zu ermöglichen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die internationale Fachkraft hat eine mindestens zweijährige, staatlich anerkannte Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen (nachzuweisen mit der digitalen Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB)), Deutschkenntnisse mind. auf Sprachniveau A2 und ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Der / Die Arbeitgeber*in muss geeignet für eine mögliche Anpassungsqualifizierung sein, z. B. durch Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung oder beruflichen Nachqualifizierungen.
Ablauf:
Schritt 1: Die Fachkraft beantragt die digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB). Diese bestätigt, dass die Fachkraft einen zweijährigen, staatlich anerkannten Abschluss besitzt
Schritt 2: Arbeitgeber*in und Fachkraft schließen einen Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Beschäftigung in berufsfachlichem Zusammenhang mit dem angestrebten Zielberuf. Die internationale Fachkraft wird auf Fachkraftniveau bezahlt. Zusätzlich schließen beide eine Anerkennungspartnerschaft (privatrechtliche Vereinbarung). Der Arbeitgeber füllt die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und das Zusatzblatt A aus.
Schritt 3: Die Fachkraft beantragt ein Visum nach § 16d Abs. 3 AufenthG und reist nach Deutschland ein.
Schritt 4: Die Fachkraft beginnt im Unternehmen zu arbeiten und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde. Parallel dazu stellt sie einen Antrag auf Berufsanerkennung, bzw. Beginn der Anpassungsqualifizierung, falls bereits ein Anerkennungsbescheid vorliegt.
Schritt 5: Je nach Ergebnis des Anerkennungsbescheids ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten:
- Erhält die Fachkraft die volle Anerkennung ihrer Berufsqualifikation, kann sie direkt als anerkannte Fachkraft beschäftigt werden und erhält einen Aufenthaltstitel nach §18a AufenthG.
- Ist die Berufsqualifikation der Fachkraft teilweise gleichwertig mit einem deutschen Referenzberuf, muss die internationale Fachkraft die Unterschiede zwischen ihrer und einer vergleichbaren deutschen Ausbildung ausgleichen. Das passiert in einer sogenannten Anpassungsqualifizierung. Einen entsprechenden Qualifizierungsplan erstellen Industrie- und Handelskammern / Handwerkskammern oder auch andere Beratungsstellen. Ist die Anpassungsqualifizierung absolviert kann ein Folgeantrag gestellt werden und die Fachkraft als anerkannte Fachkraft mit Aufenthaltstitel nach §18a AufenthG weiterbeschäftigt werden.
Durch die Anerkennungspartnerschaft kann eine internationale Fachkraft schneller nach Deutschland einreisen und direkten Kontakt mit der zuständigen Anerkennungsstelle aufnehmen sowie regionale Unterstützungsangebote nutzen.