Fragen & Antworten
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei der Einstellung von ausländischen Fachkräften aus dem Nicht-EU-Ausland (Drittstaaten) zu beachten?

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, ist es Unternehmen möglich, Fachkräfte aus allen Ländern, nach Anerkennung ihrer Qualifikation, in Deutschland zu beschäftigen.
Unternehmen, die Personen aus Drittstaaten (nicht EU/EWR-Staaten/Schweiz) einstellen möchten, müssen beachten, dass diese ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen, das in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umzuwandeln ist. Um ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Herkunftsland zu erhalten, müssen ausländische Fachkräfte u.a. nachweisen, dass ihre ausländischen Qualifikationen als voll gleichwertig anerkannt sind. Außerdem müssen sie einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vorlegen, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung einreisen möchten.
Tipp: Setzen Sie einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt auf, der von der internationalen Fachkraft vor der Visumbeantragung unterschrieben wird. Sie können im Arbeitsvertrag vermerken, dass dieser erst wirksam wird, wenn ein gültiges Visum erteilt wurde.
Für den Erhalt eines Visums ist zudem in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nötig. Diese muss bereits vor der Einreise erfolgen und wird in einem elektronischen Verfahren von der Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde eingeholt. Der Vertretung / Behörde wiederum müssen die dazu notwendigen Unterlagen vorliegen. Besonders wichtig ist hierbei das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Damit belegen Sie die Beschäftigung und geben Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Arbeitsentgelt und Arbeitszeiten. Das Formular und weitere Informationen zur Zustimmung der BA finden Sie auf dem Fachkräfte-Portal „Make it in Germany“.
Für die Erteilung eines Einreise-Visums für eine Ausbildung, zur Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder für Qualifizierungsmaßnahmen sind darüber hinaus ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erforderlich, wobei sich das Niveau je nach Aufenthaltszweck unterscheiden kann. In der Regel handelt es sich hierbei mindestens um das Niveau A2 oder B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es wird empfohlen, sich im Einzelfall vorher bei der jeweiligen Auslandsvertretung zu informieren. Als Beleg deutscher Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung basieren (z.B. Goethe-Institut e.V., telc GmbH).
Hinweis: Akademische Fachkräfte mit einem bestimmten Mindestgehalt können die „Blaue Karte EU“ beantragen.