Fragen & Antworten

Was ist bei der Einstellung von internationalen Fachkräften aus dem Nicht-EU-Ausland (Drittstaaten) zu beachten?

Mit den gesetzlichen Regelungen der Fachkräfteeinwanderung, ist es Unternehmen möglich, Fachkräfte aus Drittstaaten zu beschäftigen. Grundsätzlich müssen Unternehmen beachten, dass Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Ländern/EWR-Staaten/Schweiz) ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen. Um ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Herkunftsland zu erhalten, müssen Fach- und Arbeitskräfte in der Regel einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vorlegen, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Anerkennungspartnerschaft einreisen möchten, sowie ggf. Sprachkenntnisse oder weitere Voraussetzungen nachweisen. Für die Einreise und Beschäftigung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Nach der Einreise muss das Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. 

Tipp: Setzen Sie einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt auf, der von der internationalen Fachkraft vor der Visumbeantragung unterschrieben wird. Sie können im Arbeitsvertrag vermerken, dass dieser erst wirksam wird, wenn ein gültiges Visum erteilt wurde.

Für den Erhalt eines Visums ist zudem in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nötig. Diese muss bereits vor der Einreise erfolgen und wird in einem elektronischen Verfahren von der Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde eingeholt. Der Vertretung / Behörde wiederum müssen die dazu notwendigen Unterlagen vorliegen. Besonders wichtig ist hierbei das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Damit belegen Sie die Beschäftigung und geben Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen sowie Bruttogehalt und Arbeitszeiten. Das Formular und weitere Informationen zur Zustimmung der BA finden Sie auf dem Fachkräfte-Portal „Make it in Germany“.

Sollte das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet werden, muss die Ausländerbehörde vom Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis darüber informiert werden. Falls dies nicht geschieht, drohen hohe Bußgelder.