Welche Pflichten haben Arbeitgeber*innen bei der Beschäftigung von internationalen Fachkräften aus dem Nicht-EU-Ausland (Drittstaaten)?

Einreisemöglichkeiten

Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses: 

Arbeitgeber*innen müssen ihrer Prüfpflicht nachkommen und sicherstellen, dass die Fachkraft über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Eine Kopie des Aufenthaltstitels sollte das Unternehmen aufbewahren.

Arbeitgeber*innen müssen zudem ihre Informationspflicht erfüllen und ihre neuen Mitarbeitenden spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragendurch die Beratungsstellen Faire Integration hinweisen. Zusätzlich sind die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle am Arbeitsort mitzuteilen. Unternehmen können den Hinweis unkompliziert in den Arbeitsvertrag integrieren oder als separates Dokument bereitstellen.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses:

Arbeitgeber*innen müssen ihrer Mitteilungspflicht nachkommen und die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis an die Ausländerbehörde melden. Ansonsten drohen hohe Bußgelder.

Die für Ihr Unternehmen zuständige Ausländerbehörde finden Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).