Fragen & Antworten

Welche Pflichten haben Arbeitgeber*innen bei der Beschäftigung von internationalen Fachkräften aus dem Nicht-EU-Ausland (Drittstaaten)?

Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses: 

Der Arbeitgeber muss seiner Prüfpflicht nachkommen und sicherstellen, dass die Fachkraft über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Eine Kopie des Aufenthaltstitels sollte das Unternehmen aufbewahren.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses:

Der Arbeitgeber muss seiner Mitteilungspflicht nachkommen und die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis an die Ausländerbehörde melden. Ansonsten drohen hohe Bußgelder.

Die für Ihr Unternehmen zuständige Ausländerbehörde finden Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).