Neue Informationspflicht für Arbeitgeber*innen seit 01. Januar 2026

F A C H K R Ä F T E E I N W A N D E R U N G

von Unternehmen Berufsanerkennung

1 Minuten Lesezeit · 12.01.2026

Seit Jahresbeginn gilt eine neue Regelung für Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten anwerben.

Was beinhaltet die Informationspflicht und für wen gilt sie?

Ab sofort müssen Arbeitgeber*innen ihre neuen Mitarbeitenden spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen. Zusätzlich sind die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle am Arbeitsort mitzuteilen.

Die neue Informationspflicht ist in §45c Aufenthaltsgesetz geregelt. 

Die Pflicht entfällt nur in den Fällen, in denen vergleichbare Informationspflichten für Arbeitsvermittler*innen gemäß § 299 SGB III bestehen.

Wozu dient die Informationspflicht?

Die Informationspflicht stärkt Transparenz und faire Arbeitsbedingungen für internationale Fachkräfte. Unternehmen können den Hinweis unkompliziert in den Arbeitsvertrag integrieren oder als separates Dokument bereitstellen.

Weitere Informationen und Vorlagen für Arbeitgeber*innen vom BMAS:

Übersicht über die Beratungsstellen von „Faire Integration“ in den Bundesländern: https://www.faire-integration.de/de/topic/11.beratungsstellen.html

Das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ wird seit diesem Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. Mehr dazu: https://www.bmas.de/