Auszubildende aus dem Ausland

Woher kommt der Nachwuchs?

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Auszubildender mit seinem Ausbilder im Betrieb
von Unternehmen Berufsanerkennung
12.08.2021 4 Minuten Lesezeit

Immer mehr Unternehmen können offene Stellen nicht mehr ausreichend mit gut ausgebildetem Fachpersonal besetzen. In vielen Branchen fehlt es zudem an Nachwuchskräften, die eine Ausbildung absolvieren wollen. Es gibt verschiedene Ansätze, diesen Entwicklungen entgegenzuwirken. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet spannende Möglichkeiten, internationale Beschäftigte einzustellen.

Zum Thema Beschäftigung von bereits ausgebildeten Fachkräften aus dem Ausland sowie rund um die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse finden Sie auf unserer Website viele Informationen, Verweise und Praxisberichte – z.B. im Bereich Fragen & Antworten oder in unseren Beiträgen über Unternehmensbeispiele.

In diesem Beitrag wollen wir Ihnen eine weitere Möglichkeit vorstellen, mit der Sie etwas für die Fachkräftesicherung in Ihrem Unternehmen tun können: Personen aus dem Ausland einstellen, die hier in Deutschland eine Ausbildung absolvieren.

 

Erwerbsmigration: Neue Perspektiven auch beim Thema Ausbildung

Seit 2020 ermöglicht das Fachkräfteeinwanderungsgesetz Personen aus sog. Drittstaaten – also Staaten außerhalb der Europäischen Union – eine Berufsausbildung in Deutschland zu absolvieren. Doch unter welchen Voraussetzungen kann jemand für eine Ausbildung nach Deutschland kommen und was sollten Sie als Unternehmen wissen und beachten? Wir vom Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ geben Ihnen Antworten.

 

Azubis aus dem Ausland – wer kann in Deutschland eine Ausbildung absolvieren?

Staatsbürger*innen aller EU-Länder haben die Möglichkeit, für eine Berufsausbildung nach Deutschland zu kommen. Seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im März 2020 gilt dies auch für Personen aus Drittstaaten. Sie brauchen dafür ein entsprechendes Visum (Genaueres dazu weiter unten unter „Was sind die Einreise-Voraussetzungen für Ausbildungsinteressierte aus dem Ausland?“). Bevor es aber um die Vorbereitung der Einreise geht, treibt Sie als Unternehmen meist wohl zunächst noch eine ganz andere Frage um:

 

Wie und wo finde ich Azubis aus anderen Ländern?

Zum einen können Sie Ihre Stellenanzeigen über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlichen und sich dort auch bei der Vermittlung von Kandidat*innen unterstützen lassen. Dazu wenden Sie sich an Ihre örtliche Arbeitsagentur, die dann die ZAV einschaltet.

Außerdem können Sie Ihren Personalbedarf auch an die Jobbörse der Arbeitsagentur oder die IHK-Lehrstellenbörse bzw. die HWK-Lehrstellenbörse / das Lehrstellenradar im Handwerk melden. Diese Börsen werden z.B. auch über „Make it in Germany“ – die zentrale Plattform der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland – beworben: Dort werden Sie Ausbildungsinteressierten als Anlaufstellen bei ihrer Suche genannt.

 

Was sind die Einreise-Voraussetzungen für Ausbildungsinteressierte aus dem Ausland?

Wenn Sie eine geeignete Person für Ihren Ausbildungsplatz gefunden haben, geht es an die Vorbereitung der Einreise. Um ein Einreise-Visum zu erhalten, muss der/die Ausbildungsinteressierte einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland buchen. Dies ist online über die Website der Botschaften möglich. Hier ist teilweise mit langen Wartezeiten für einen Termin zu rechnen.

Bei der Beantragung des Visums sind verschiedene Dokumente vorzulegen und Angaben zu machen. Im Einzelfall sollten Sie bzw. der/die Ausbildungsinteressierte hierzu immer auf der Website der jeweiligen Botschaft recherchieren, welche Nachweise genau verlangt werden. In der Regel handelt es sich dabei u.a. um:

  • Schulabschluss (Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Hochschulzugangsberechtigung)
  • Ausbildungsvertrag (Tipp: Vermerken Sie darin, dass der Vertrag erst gültig wird, wenn das Visum erteilt wurde.)
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Diese müssen Sie als Unternehmen einholen. Hier finden Sie weitere Informationen und alle nötigen Formulare: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/beschaeftigung-beantragen)
  • Nachweis über Wohnraum in Deutschland
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt / ausreichend monatliches Einkommen
  • Offizielles Sprachzertifikat (B1-Niveau)
  • Gültiger Reisepass

 

Welche Rolle spielen Sprachkenntnisse?

Gute Deutschkenntnisse sind nicht nur wichtig, damit Ausbildungsinteressierte in Ihrem Unternehmen gut zurechtkommen oder den Ausbildungsinhalten folgen können. Sie sind auch Visum-relevant.

Um entsprechende Sprachkompetenzen nachzuweisen, ist bei der Visum-Beantragung ein offizielles Sprachzertifikat vorzulegen, das nicht älter als ein Jahr ist und das die Teilnahme an einem Sprachkurs bzw. das erfolgreiche Ablegen einer Sprachprüfung bestätigt. Anerkannt werden nur Zertifikate von bestimmten Sprachschulen: Goethe-Institut, Telc GmbH und TestDaF-Institut.

Nötig ist mindestens das Sprachniveau B1 im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) – sofern dieses Sprachniveau nicht noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden soll.

 

Wie kann ich als Ausbildungsbetrieb beim Spracherwerb unterstützen?

Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung hat, darf einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Sie können unterstützen, indem Sie einen Kurs vermitteln oder auch für die Kosten aufkommen.

Informationen zu Deutschkurs-Angeboten erhalten Sie auf dem Portal „Make it in Germany“ oder beim Jobcenter. Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahme ist kostenlos, der/die Auszubildende ist nur für Kurse während der Arbeitszeit freizustellen.

 

Was müssen Unternehmen vor / während / nach der Ausbildung beachten?

Nebenbeschäftigung:

Falls es sich um eine qualifizierte (mindestens zweijährige) Berufsausbildung handelt, darf der/die Azubi eine Nebenbeschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche ausüben. Sie muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Meldepflicht des Arbeitgebers:

Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet werden, muss der Arbeitgeber dies innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde melden. Ansonsten droht ein Bußgeld.

Krankenversicherungsschutz:

Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung.

 

Welche Fördermöglichkeiten und Unterstützungsangebote können Sie nutzen?

Ausbildungsförderung:

Finanzielle Unterstützung über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gibt es auch für Auszubildende aus Drittstaaten. Auch ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und die ausbildungsbegleitende Phase der Assistierten Ausbildung (AsA) stehen allen ausländischen Auszubildenden offen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Unser Tipp: Sprechen Sie hierzu Ihre örtliche Arbeitsagentur an.

Externe Mentor*innen:

Wenn Probleme aufkommen, können Azubis oder auch Sie als Unternehmen die vom BMBF geförderte Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) einschalten: Erfahrene Mentor*innen helfen weiter und können als Mittler zwischen Azubi und Betrieb auftreten.

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