Fragen & Antworten

Wie kann eine Fachkraft nach der Anpassungsqualifizierung einen längerfristigen Aufenthaltstitel erhalten?

Das am 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht, dass beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten erstmalig aus allen Berufsgruppen zum Arbeiten nach Deutschland kommen können. Eine wesentliche Voraussetzung ist jedoch die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses. Welchen Aufenthaltstitel die Fachkraft bekommen kann, hängt davon ab, welches Ergebnis das Anerkennungsverfahren hat und ob bereits ein Arbeitsplatzangebot vorliegt:

Volle Gleichwertigkeit

  • Wenn der Fachkraft eine volle Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Referenzberuf bescheinigt wird und ein Arbeitsplatzangebot vorliegt, erhält die Fachkraft direkt die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu bekommen (gebunden an den vorliegenden Arbeitsvertrag).
  • Wenn die volle Anerkennung vorliegt, es aber noch kein Arbeitsplatzangebot gibt, erhält die Fachkraft die Möglichkeit, zur Arbeitsplatzsuche befristet für sechs Monate nach Deutschland zu kommen. Sobald ein Arbeitsvertrag im anerkannten Beruf vorliegt, kann der Aufenthaltstitel gewechselt und entsprechend dem vorliegenden Vertrag angepasst werden.

Teilweise Gleichwertigkeit

  • Wenn der Fachkraft eine teilweise Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Referenzberuf bescheinigt wird, erhält die Fachkraft zunächst ein Visum für die Dauer von 18 Monaten, um in diesem Zeitraum eine Anpassungsqualifizierung zu absolvieren. Nach erfolgreicher Beendigung der Anpassungsqualifizierung muss ein Folgeantrag auf Anerkennung gestellt werden, um eine volle Gleichwertigkeit des Abschlusses erhalten zu können.
  • Wenn der Fachkraft im Folgeantrag eine volle Gleichwertigkeit bescheinigt wird, kann sie den Aufenthaltstitel wechseln.
    • Ohne konkretes Jobangebot erhält die Fachkraft einen auf sechs Monate befristeten Titel für die Arbeitsplatzsuche.
    • Mit vorliegendem Arbeitsplatzangebot und Arbeitsvertrag kann der Aufenthaltstitel direkt dem Vertrag entsprechend angepasst werden.

[i] Das Einreisevisum wird von der deutschen Botschaft im Herkunftsland ausgestellt, den Aufenthaltstitel vergibt die Ausländerbehörde vor Ort in Deutschland.