Fragen & Antworten
Wie beschäftige ich eine ausländische Fachkraft, wenn diese in meinem Unternehmen eine Anpassungsqualifizierung durchführen möchte?

Vertrag:
Wenn Sie eine ausländische Fachkraft für den Zeitraum einer Anpassungsqualifizierung beschäftigen wollen, ist es sinnvoll, dies auch vertraglich zu regeln. Geregelt sein sollten Inhalt und Dauer der Beschäftigung – dazu gibt der Qualifizierungsplan Auskunft. Wenn der Anerkennungsbescheid vorliegt, wird der Qualifizierungsplan gemeinsam mit einem/einer Anerkennungsberater*in bspw. in Ihrer zuständigen Kammer vor Ort erstellt. Darin wird festgehalten, wie die im Anerkennungsbescheid beschriebenen Defizite durch theoretische Schulungen oder durch praktisches Arbeiten im Betrieb ausgeglichen werden können.
→ Tipp: Wenden Sie sich an die Anerkennungsberatung in Ihrer zuständigen Kammer, um eine Mustervorlage für einen Vertrag zu erhalten.
Vergütung:
Für den Zeitraum der Anpassungsqualifizierung ist es möglich, eine Fachkraft als Praktikant*in einzustellen. Diese sind von der Mindestlohnpflicht
ausgenommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
→ siehe „Gemeinsame Auslegung und Praxishinweise zur Anwendung des Mindestlohngesetzes“ von BMAS, BMBF und BMF (weitere Infos hier)
Versicherung:
Es ist wichtig, dass für die Dauer der Anpassungsqualifizierung der Unfallversicherungsschutz der Fachkraft geklärt ist. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haftung der Arbeitgebenden für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber den Beschäftigten. Dabei ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz – und damit auch die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – von der Ausgestaltung der jeweiligen Anpassungsqualifizierung abhängig. Wenn die Person zur Anpassungsqualifizierung im Betrieb eingestellt ist, ist sie automatisch über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger versichert. In besonderen Fällen, bspw. wenn die Qualifizierung
bei einem Bildungsträger erfolgt und diese außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses stattfindet, greift unter Umständen die Unfallversicherung des Bildungsträgers.
Bei Fragen zum Unfallversicherungsschutz können Sie sich an den für Ihr Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger wenden. Kontaktdaten finden Sie unter www.dguv.de. Weitere Informationen rund um das Thema gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Bildungsmaßnahmen enthält die „Leitlinie Bildungsmaßnahmen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV): https://bit.ly/30h4E2u.
→ Tipp: Wenden Sie sich an die Anerkennungsberatung in Ihrer zuständigen Kammer. Dort erhalten Sie eine Mustervorlage, mit der Betrieb
und Fachkraft im Vorfeld der Anpassungsqualifizierung das Thema Versicherungsschutz schriftlich abklären können.