Fragen & Antworten
Welche Regeln gibt es aktuell zur Beschäftigung von ukrainischen Staatsbürger*innen?

Menschen aus der Ukraine, die visumfrei nach Deutschland eingereist sind, können aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erhalten. Diesen Aufenthaltstitel können sie bei der Ausländerbehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes beantragen, ohne dass vorher außerhalb Deutschlands ein Visum erteilt worden sein muss.
Erwerbstätigkeit: Personen, die einen Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz haben, dürfen in Deutschland arbeiten. Sie müssen aktuell für die Aufnahme einer Tätigkeit ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen, wenn sie in nicht reglementierten Berufen arbeiten wollen (Bsp.: Berufe aus Industrie, Handel, Dienstleistung). Ausgenommen davon sind Personen, die in reglementierten Berufen tätig werden möchten. Diese benötigen für ihre Berufsausübung eine Berufsanerkennung. Gleiches gilt für Handwerker*innen, die sich in einem sogenannten „zulassungspflichtigen Handwerk“ selbständig machen möchten.
Eine Erwerbstätigkeit muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.
Haben Sie Fragen zum Thema Anerkennung oder der Einschätzung von vorhandenen Qualifikationen im IHK-Bereich, können Sie sich damit jederzeit an Ihre zuständige Kammer oder auch an andere Beratungsstellen wenden.