Fragen & Antworten

Wann ist eine Anpassungsqualifizierung relevant für ein Visum?

Wie ist der Zusammenhang von Anpassungsqualifizierung und Einwanderung der Fachkraft nach Deutschland zu verstehen?

Um als beruflich qualifizierte Fachkraft aus einem Drittstaat nach Deutschland zum Arbeiten kommen zu können, braucht es u.a. die Anerkennung des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses. Wird dieser als voll gleichwertig anerkannt, kann die ausländische Fachkraft zur Arbeitsplatzsuche oder auch direkt zur Arbeitsaufnahme einreisen, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wird von der zuständigen Anerkennungsstelle jedoch eine teilweise Gleichwertigkeit mit dem vergleichbaren deutschen Beruf beschieden, wird die Einreise der Fachkraft zunächst nur für die Zeit der Anpassungsqualifizierung genehmigt.

Erst wenn die Fachkraft diese erfolgreich abgeschlossen hat und in einem Folgeantrag auf Anerkennung eine volle Gleichwertigkeit bescheinigt bekommt, kann sie erneut einen Aufenthaltstitel zum Arbeiten und Leben in Deutschland beantragen. Um in Deutschland eine  Anpassungsqualifizierung antreten zu können, muss die Fachkraft bei der Botschaft in ihrem Herkunftsland zunächst ein Einreisevisum beantragen. Hierfür muss sie den Anerkennungsbescheid vorlegen, Sprachkenntnisse nachweisen und einen Arbeits- oder Praktikumsvertrag bzw. eine Einstellungszusage eines Arbeitgebenden vorweisen können. Sobald die Fachkraft in Deutschland ist, stellt die zuständige Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel aus. Es ist möglich, einen auf 18 Monate befristeten Titel für Qualifizierungsmaßnahmen zu erhalten.

Nach erfolgreichem Absolvieren der Anpassungsqualifizierung kann ein Folgeantrag auf Anerkennung gestellt werden. Wichtig zu beachten: Der Folgeantrag muss noch innerhalb der Dauer des Aufenthalts der Fachkraft für die Anpassungsqualifizierung eingereicht und von der zuständigen Anerkennungsstelle bearbeitet und abgeschlossen werden. Mit dem Erhalt der vollen Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses hat die Fachkraft folgende Möglichkeiten:

  • Den Aufenthaltstitel verlängern, um nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Hier ist eine Verlängerung um sechs Monate möglich. Nach einer Festeinstellung bei einem deutschen Arbeitgebenden kann der Aufenthaltstitel dem Arbeitsvertrag entsprechend verlängert oder entfristet werden.
  • Den Aufenthaltstitel direkt verlängern oder entfristen. Wenn Sie als Unternehmen die Fachkraft direkt nach der  Anpassungsqualifizierung übernehmen möchten, kann die Fachkraft ihren Aufenthaltstitel direkt dem Arbeitsvertrag entsprechend verlängern oder entfristen lassen.