Möglichkeiten für Unternehmen

Das Fachkräfte- einwanderungsgesetz

Top Modul Grafik
von Unternehmen Berufsanerkennung
01.03.2020 5 Minuten Lesezeit

Hier erfahren Sie, wie mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) die Beschäftigung von beruflich qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten gelingt.

Was ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz soll es Unternehmen erleichtern, Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Zudem erweitert das FEG die Möglichkeiten der Erwerbsmigration für beruflich Qualifizierte aus Nicht-EU/EWR-Staaten. Zentrale Voraussetzungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt sind ein von der zuständigen Stelle in Deutschland anerkannter Berufsabschluss, ein Arbeitsplatzangebot und teils auch deutsche Sprachkenntnisse.

Sie sind auf Personalsuche und auch an der Einstellung einer Fachkraft aus dem Ausland interessiert? Und Sie wären grundsätzlich bereit, eine Fachkraft bei sich einzustellen, die erst noch eine sogenannte Anpassungsqualifizierung absolvieren muss, damit ihr ausländischer Berufsabschluss als voll gleichwertig anerkannt wird?

Erfahren Sie hier, welche wichtigen Dinge Sie beachten sollten, damit die Beschäftigung einer Person mit ausländischem Berufsabschluss gelingt.

Welche Voraussetzungen muss eine Fachkraft aus einem Drittstaat erfüllen, um zum Arbeiten nach Deutschland kommen zu können?

Damit eine beruflich qualifizierte Fachkraft aus einem Drittstaat (= ein Staat der nicht zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört) zum Arbeiten nach Deutschland kommen kann, muss sie ihren Berufsabschluss zunächst bei der zuständigen Stelle in Deutschland anerkennen lassen. Hierfür muss die Person ein Verfahren zur Anerkennung des Berufsabschlusses beantragen. Der „Anerkennungsfinder“ auf www.anerkennung-in-deutschland.de/finder hilft dabei, die zuständige Stelle zu ermitteln.

Bei Berufen aus dem Bereich Industrie- und Handel ist das in den meisten Fällen die IHK FOSA (Foreign Skills Approval). In Handwerksberufen liegt die Zuständigkeit bei den Handwerkskammern in den Regionen. Die jeweilige zuständige Stelle führt dann die sogenannte "Gleichwertigkeitsprüfung" durch. Dabei wird geprüft, ob der ausländische Berufsabschluss und der vergleichbare deutsche Berufsabschluss gleichwertig sind. Die Regelfrist für diese Prüfung beträgt 3 Monate. Sie beginnt ab dem Moment, in dem alle benötigten Unterlagen vorliegen. Die Kosten des Verfahrens liegen zwischen 100 und 600 Euro. Über den „Anerkennungsfinder“ auf www.anerkennung-in-deutschland.de/finder erhalten Sie Informationen über den Ablauf des Verfahrens, die Gebühren sowie alle nötigen Dokumente.

In manchen Fällen muss die Fachkraft außerdem deutsche Sprachkenntnisse nachweisen: Dies ist für die Erteilung eines Einreisevisums zur Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz, für eine Ausbildung oder für Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich. Wichtig: Als Beleg können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die nicht älter als ein Jahr sind und auf einer standardisierten Sprachprüfung basieren (z. B. vom Goethe-Institut e.V. oder der telc GmbH). Das nachzuweisende Niveau kann sich je nach Aufenthaltszweck unterscheiden. In der Regel handelt es sich mindestens um das Niveau A2 oder B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Unsere Empfehlung: Die Fachkraft sollte sich im Vorfeld bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Land informieren.

Wenn die "volle Gleichwertigkeit" des ausländischen Berufsabschlusses bescheinigt wird...

Stehen Sie schon in Kontakt mit einer Fachkraft aus einem Drittstaat, deren ausländischer Berufsabschluss als voll gleichwertig anerkannt worden ist?

Wenn ja, dann kann die Fachkraft nun ein Arbeitsvisum bei der deutschen Botschaft beantragen und nach Deutschland einreisen. Damit die Fachkraft dieses Visum bekommen kann, ist es nötig, dass Sie als künftiger Arbeitgeber die sogenannte "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ausfüllen und einen Arbeitsvertrag unter Angabe des Gehalts vorlegen. Den Arbeitsvertrag können Sie auch unter Vorbehalt aufsetzen und so sicherstellen, dass er nur im Fall des erfolgreichen Visumerhaltes gültig ist.

Fachkräfte, die ihre Berufsanerkennung durchlaufen haben, ohne schon einen künftigen Arbeitgeber in Deutschland zu haben, können bei bescheinigter voller Gleichwertigkeit ihrer Berufsabschlüsse auch ein sechsmonatiges Einreisevisum für die Arbeitsplatzsuche in Deutschland erhalten. Es ist also möglich, dass Sie Bewerbungen von Personen erhalten, deren Berufsabschluss bereits voll anerkannt ist und die sich in Deutschland auf Arbeitssuche befinden.

Was müssen Sie beachten, bevor eine Fachkraft mit anerkanntem Berufsabschluss eine Tätigkeit in Ihrem Unternehmen aufnehmen kann?

Sobald die Fachkraft in Deutschland eingereist ist, muss sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie als Arbeitgeber haben hier Ihre Prüfpflicht zu beachten: Bevor die Fachkraft in Ihrem Betrieb startet, müssen Sie sich rückversichern, dass ein solcher gültiger Aufenthaltstitel vorliegt. Am besten legen Sie eine Kopie des Titels in Ihren Unterlagen ab oder fügen ihn der Personalakte bei.

Was müssen Sie als Unternehmen während oder nach Ende der Beschäftigung beachten?

Auf Nachfrage müssen Sie jederzeit das bestehende Arbeitsverhältnis bspw. gegenüber dem Zoll bestätigen können. Sollte die Fachkraft kündigen oder das Beschäftigungsverhältnis aus sonstigen Gründen vorzeitig beendet werden, so müssen Sie dies innerhalb von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis davon erlangt haben, an die Ausländerbehörde melden. Wenn Sie dies nicht beachten, drohen Ihnen hohe Bußgelder. 

Wenn die "teilweise Gleichwertigkeit" des ausländischen Berufsabschlusses bescheinigt wird...

Stehen Sie schon in Kontakt mit einer Fachkraft aus einem Drittstaat, deren ausländischer Berufsabschluss als teilweise gleichwertig anerkannt worden ist?

Wenn ja, dann kann die Fachkraft nach Deutschland einreisen, und zwar mit einem Visum, das für die Dauer der Anpassungsqualifizierung gültig ist. Denn: bei einer teilweisen Gleichwertigkeit ihres ausländischen Berufsabschlusses muss die Fachkraft noch eine Anpassungsqualifizierung absolvieren. Dabei werden die Unterschiede zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem deutschen Referenzberuf ausgeglichen. Dies ist nötig, damit die Fachkraft perspektivisch längerfristig in Deutschland leben und arbeiten kann.

Was müssen Sie als Qualifizierungsunternehmen im Rahmen einer Anpassungsqualifizierung beachten?

Sie als Unternehmen verpflichten sich dazu, die Fachkraft für die Dauer von max. 2 Jahren im Rahmen des betriebspraktischen Teils der Anpassungsqualifizierung oder für eine qualifizierte Beschäftigung (Fachkrafttätigkeit) einzustellen und ggf. für etwaige theoretische Qualifizierungsmaßnahmen freizustellen.

Sie haben Interesse, als Qualifizierungsunternehmen zur Verfügung zu stehen und so perspektivisch eine neue Fachkraft für sich zu gewinnen?

Dann registrieren Sie sich jetzt:

Was müssen Sie beachten, bevor die Beschäftigung im Rahmen einer Anpassungsqualifizierung aufgenommen werden kann?

Sobald die Fachkraft zur Absolvierung einer Anpassungsqualifizierung in Deutschland eingereist ist, muss sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Sie als Arbeitgeber haben hier Ihre Prüfpflicht zu beachten: Bevor die Fachkraft in Ihrem Betrieb startet, müssen Sie sich rückversichern, dass ein solcher gültiger Aufenthaltstitel vorliegt. Am besten legen Sie eine Kopie des Titels in Ihren Unterlagen ab oder fügen ihn der Personalakte bei.

Was müssen Sie als Unternehmen während oder nach Ende der Beschäftigung beachten?

Wie oben bereits beschrieben, begleiten Sie als Qualifizierungsunternehmen die Fachkraft durch die Anpassungsqualifizierung und haben so die Chance, die Person perspektivisch längerfristig an Ihren Betrieb zu binden. Auf Nachfrage müssen Sie während der Anpassungsqualifizierung jederzeit das bestehende Arbeitsverhältnis bspw. gegenüber dem Zoll bestätigen können. Sollte die Fachkraft kündigen oder das Beschäftigungsverhältnis aus sonstigen Gründen vorzeitig beendet werden, so müssen Sie dies innerhalb von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis davon erlangt haben, an die Ausländerbehörde melden. Wenn Sie dies nicht beachten, drohen Ihnen hohe Bußgelder. 

Wichtig: Die Fachkraft muss die Anpassungsqualifizierung in Ihrem Unternehmen im vorgesehenen zeitlichen Rahmen absolvieren - ihr Aufenthaltstitel ist auch nur für diesen Zeitraum gültig. Außerdem muss die Fachkraft daran denken, rechtzeitig einen Folgeantrag auf Anerkennung stellen, um so die volle Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses bescheinigt zu bekommen. Dies ist Voraussetzung für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland. Sobald das erneute Anerkennungsverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, kann die Fachkraft dann ihren neuen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen.

Wenn es besonders eilig ist: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Unternehmen können im Rahmen des FEG das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in ihrer Region beantragen. Gegen die Gebühr von 411 Euro wird das Anerkennungsverfahren in verkürzter Zeit durchgeführt und der ausländischen Fachkraft schneller das Visum erteilt.