Bericht aus der Praxis

Neues Fachkräfte­einwanderungsgesetz – Wichtige Änderungen auf einen Blick

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von Unternehmen Berufsanerkennung
28.11.2019 2 Minuten Lesezeit

Um Deutschland für qualifizierte internationale Fachkräfte attraktiver zu machen und den steigenden Bedarf an Fachkräften in Deutschland durch Zuwanderung aus Drittstaaten zu erleichtern, hat der Bundesrat am 28. Juni 2019 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) beschlossen. Es tritt zum 01. März 2020 in Kraft. Das Gesetz regelt klar, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf. Das FEG erleichtert die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland. Die Anerkennung der Berufsqualifikation bleibt allerdings für Fachkräfte mit Berufsausbildung nach wie vor Voraussetzung.

Die wichtigste Neuerung des FEG

Der Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt wird für ausländische Fachkräfte mit voll oder teilweise anerkannter Berufsqualifikation erleichtert. Es entfallen die Vorrangprüfung und die bisherige Begrenzung auf Engpassberufe. Eine Einreise mit teilweiser Berufsanerkennung für Qualifizierungsmaßnahmen wird möglich. Bei einer vollen Gleichwertigkeit können Fachkräfte nach Deutschland kommen, um sich hier vor Ort für einen Arbeitsplatz zu bewerben. Für Unternehmen bestehen so weitere Möglichkeiten, Fachkräfte aus Drittstaaten zu rekrutieren.

Für welche Fachkräfte gilt das Gesetz?

Das Gesetz richtet sich an Fachkräfte mit einer Berufsausbildung, die mindestens eine teilweise Gleichwertigkeit bescheinigt bekommen können. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann aus dem Ausland beantragt werden, unabhängig davon, ob ein Stellenangebot vorliegt. Gibt es mit dem Drittland eine Vermittlungsabsprache, kann das Anerkennungsverfahren in diesem Rahmen auch vollständig im Inland durchgeführt werden.

Einreise zur Arbeitssuche

Fachkräfte aller Berufsrichtungen, die eine volle Gleichwertigkeit bescheinigt bekommen haben, können für sechs Monate für die Arbeitsplatzsuche einreisen. Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und dass deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Möglich ist auch eine Bewerbung aus dem Ausland.

Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung

Die Servicestelle ist Ansprechpartnerin für Personen, die aus dem Ausland ein Anerkennungsverfahren durchführen wollen (Start 1.2.2020). Sie berät telefonisch und hilft, die richtige Anerkennungsstelle zu finden. Sie informiert über benötigte Unterlagen, weitere Beratungs- und Unterstützungsstrukturen in den Regionen und kann bei Bedarf als Mittler zwischen Anerkennungsstellen und Fachkraft auftreten. Nach Abschluss des Verfahrens informiert sie über die Schritte zur Beantragung eines Einreisevisums. Die Servicestelle kann auch interessierte Unternehmen zum Anerkennungsverfahren informieren.

Das beschleunigte Verfahren zur Fachkräftegewinnung

Hat ein Unternehmen eine geeignete Fachkraft aus einem Drittstaat gefunden, kann gegen eine Gebühr ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zentralen Ausländerbehörde eingeleitet werden. Bei diesem Verfahren werden in verkürzter Zeit das Anerkennungs- und das Visumsverfahren durchgeführt und die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erteilt, damit die Fachkraft schnell ihren Weg in das Unternehmen findet.

Des Weiteren wird zu den Verfahrensvereinfachungen für die Antragsstellenden eine bessere zwischenbehördliche Zusammenarbeit angestrebt und Verbesserungen in den Verwaltungsverfahren umgesetzt. Auch sollen gezielte Werbemaßnahmen gemeinsam mit der Wirtschaft gestartet und ein verstärktes Sprachförderungsangebot für ausländische Fachkräfte in Deutschland und in Drittstaaten bereitgestellt werden.